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Ein Thema, über welches du dir als Arbeitgeber auf jeden Fall Gedanken machen musst, sind Kündigungen. Kündigungen müssen nicht zwangsläufig damit zu tun haben, dass man mit der Arbeit der angestellten Person unzufrieden ist. So können Kündigungen auch durch einen strategischen Stellenabbau, kurzweilige Beschäftigungen oder Outsourcing begründet werden. Wenn du noch keine Personalerin oder keinen Personaler hast, solltest du dir allerdings im Klaren sein, was bei dem Ausstellen von Kündigungen zu beachten ist. Im Jahr 2018 waren ca. 12 % der Kündigungsfälle unkorrekt, was dazu führen kann, dass die Angelegenheit vor Gericht gelöst werden muss. In diesem Fall entstehen nicht nur zeitliche, sondern auch finanzielle Aufwendungen. Falls die Auseinandersetzung außergerichtlich geregelt werden muss, wird dennoch das Ansehen als Arbeitgeber:in beschmutzt.<br> | Ein Thema, über welches du dir als Arbeitgeber auf jeden Fall Gedanken machen musst, sind Kündigungen. Kündigungen müssen nicht zwangsläufig damit zu tun haben, dass man mit der Arbeit der angestellten Person unzufrieden ist. So können Kündigungen auch durch einen strategischen Stellenabbau, kurzweilige Beschäftigungen oder Outsourcing begründet werden. Wenn du noch keine Personalerin oder keinen Personaler hast, solltest du dir allerdings im Klaren sein, was bei dem Ausstellen von Kündigungen zu beachten ist. Im Jahr 2018 waren ca. 12 % der Kündigungsfälle unkorrekt, was dazu führen kann, dass die Angelegenheit vor Gericht gelöst werden muss. In diesem Fall entstehen nicht nur zeitliche, sondern auch finanzielle Aufwendungen. Falls die Auseinandersetzung außergerichtlich geregelt werden muss, wird dennoch das Ansehen als Arbeitgeber:in beschmutzt.<br> |
Ein Thema, über welches du dir als Arbeitgeber auf jeden Fall Gedanken machen musst, sind Kündigungen. Kündigungen müssen nicht zwangsläufig damit zu tun haben, dass man mit der Arbeit der angestellten Person unzufrieden ist. So können Kündigungen auch durch einen strategischen Stellenabbau, kurzweilige Beschäftigungen oder Outsourcing begründet werden. Wenn du noch keine Personalerin oder keinen Personaler hast, solltest du dir allerdings im Klaren sein, was bei dem Ausstellen von Kündigungen zu beachten ist. Im Jahr 2018 waren ca. 12 % der Kündigungsfälle unkorrekt, was dazu führen kann, dass die Angelegenheit vor Gericht gelöst werden muss. In diesem Fall entstehen nicht nur zeitliche, sondern auch finanzielle Aufwendungen. Falls die Auseinandersetzung außergerichtlich geregelt werden muss, wird dennoch das Ansehen als Arbeitgeber:in beschmutzt.
Damit dir diese Schmach erspart bleibt, haben wir dir im Folgendem wichtige Punkte zusammengetragen, die du beachten solltest.
Allerdings ist dieser Artikel in kleinster Weise als rechtliche Beratung zu verstehen, sondern dient lediglich dazu gewisse Anregungen zu liefern.
[1]
Da das Kündigungsschutzgesetz ist nur für Arbeitgeber:innen relevant, die einen Betrieb von mehr als zehn Mitarbeitern leiten. In diesem Fall ist es recht simpel, angestelltes Personal zu kündigen. Sollte dein Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter:innen umfassen, ist es auf jeden Fall zu empfehlen, sich bei Kündigungen rechtlich beraten zu lassen.
Es ist eine Sache, wenn die Kündigung aus unrechten Beweggründen ausgestellt wurde, aber eine andere, wenn sie alleine schon wegen der Formalitäten scheitert. Besonders, weil diese in Betrieben von weniger als 10 Mitarbeitern nicht sonderlich kompliziert sind. Die Kündigung ist unbedingt schriftlich auszustellen. Das heißt, dass die Zustellung per WhatsApp, Fax, E-Mail oder sonstigen Kopien nicht infrage kommen.
Außerdem muss das Schriftstück unbedingt unterschrieben werden. Es ist zwar möglich einen Mitarbeiter mit ausgestellter Vollmacht unterschreiben zu lassen, dennoch hat im Optimalfall der Geschäftsführer zu unterschreiben. Wenn keine natürliche Person die Kündigung ausspricht, muss die Gesellschaft, die als Arbeitgeber wirkt, ordnungsgemäß identifiziert werden und dementsprechend unterschreiben. Wenn es durch eine komplexe rechtliche Struktur Unklarheiten gibt, welche Gesellschaft der konkrete Arbeitgeber ist, sollten sicherheitshalber alle kündigen.
Die Kündigung ist darüber hinaus auch mit Angaben zum Absender, Empfänger, dem Datum und dem Kündigungstermin zu versehen. Bei letzterem ist nicht nur ein genaues Datum zu nennen, sondern auch die Anmerkung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“. Sollte es an dem spezifischen Datum irgendwelche Gründe geben, warum dem Personal nicht gekündigt werden kann, ist mit diesem Zusatz gewährleistet, dass die Kündigung trotzdem so bald wie möglich wirksam ist.
Auch bei der Zustellungen können viele formelle Fehler entstehen. Da vor Gericht im Zweifelsfall bewiesen werden muss, dass die Kündigung zugestellt wurde, sollte die Kündigung nicht per Einschreiben zugestellt werden. Am wirksamsten ist es, die Kündigung persönlich zuzustellen und ein Empfangsbekenntnis entgegenzunehmen und sich gegebenenfalls eine Kopie vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Falls das angestellte Personal nicht vor Ort ist, sollte der Brief entweder durch einen Boten übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Letzteres ist mit Fotos so zu dokumentieren, dass vor Gericht bewiesen werden kann, wann, was, wo eingeworfen wurde.
Entgegen weit verbreiteten Annahmen sind die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben. Dieser kann zwar inoffiziell mündlich erwähnt werden, sollte allerdings nicht auf dem eigentlichen Kündigungsschreiben erscheinen. Die zusätzlichen Informationen können im Zweifelsfall vor Gericht gegen das Unternehmen verwendet werde. Des Weiteren ist es nicht nur ethisch, sondern auch juristisch verwerflich, wenn diskriminiert wird. Wegen persönlichen Gründen, wie zu dem Geschlecht oder der Religion darf selbstverständlich nicht gekündigt werden.
Solltest du das Bedürfnis haben ein persönliches Kündigungsgespräch zu führen, solltest du dir über folgende Punkte Gedanken machen.