1.5 Rechtsformen

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Die Unternehmensgründung ist häufig mit nicht gerade wenig Angst und Unsicherheit verbunden, was oft durch die Auswahl der verschiedenen Unternehmensformen verstärkt wird. Und tatsächlich hat die Wahl der Unternehmensform große Auswirken auf den Geschäftsalltag und sollte deshalb gut überlegt sein.


Ein Personen Gründung
Kleinunternehmer:
Als Kleinunternehmer wird bezeichnet, wer sich als selbständiger an eine Umsatzobergrenze (22.000 im ersten und 50.000 im zweiten Geschäftsjahr) hält und dadurch eine bürokratische Entlastung zum Vorteil hat. Da der Kleinunternehmer einen geringen Umsatz aufweist, muss er keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und keine Mehrwertsteuer von den Kunden erheben, was günstigere Preise ermöglicht. Allerdings ist es als Kleinunternehmer nicht möglich die Vorsteuer abzuziehen, was gerade am Beginn der Selbständigkeit mit hohen Ausgaben einen Nachteil darstellt. Trotzdem können betriebliche Ausgaben am Jahresende bei der Einnahmeüberschussrechnung angegeben werden, um den zu versteuernden Gewinn zu mindern. Außerdem haftet der Kleinunternehmer im Falle einer Überschuldung unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.[2] [3]
Eingetragener Kaufmann(EK):
Anders als beim Kleinunternehmer, muss sich der Eingetragene Kaufmann an das HGB (Handelsgesetzbuch) halten und sich ins Handelsregister eintragen lassen. Der Tätigkeit als EK lässt sich auch nebenberuflich nachgehen, sofern die Arbeitszeit deutlich weniger beträgt als diejenige im Angestelltenberuf und das Einkommen weniger als die Hälfte vom Angestellteneinkommen entspricht. Als EK ist man bilanzierungspflichtig (doppelte Buchführung, Bilanzierung, regelmäßige Inventur), sobald ein Umsatz von über 600.000 Euro oder ein Gewinn von 60.000 Euro vorliegt. Die Haftung ist auch bei dieser Form der Selbständigkeit unbeschränkt und sämtliche Steuern (Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und evtl. Lohnsteuer) sind zu beachten.[4] [5]
Freiberufler:
Als Freiberufler bezeichnen sich Selbstständige, die einer katalog- oder katalogähnlichen Tätigkeit nachgehen. Die Kleinunternehmerregelung kann auch für den Freiberufler von Relevanz sein und es gilt auch zu prüfen, ob eine Kammermitgliedschaft[6] notwendig ist. Auch die Freiberuflichkeit ist als Nebenjob möglich, wobei auch hier auf die Wochenstunden und das Einkommen geachtet werden muss. Zudem ist sich auch über die Versicherung und den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren, bevor man als Freiberufler startet.

Version vom 22. Juni 2022, 08:56 Uhr

Die Unternehmensgründung ist häufig mit nicht gerade wenig Angst und Unsicherheit verbunden, was oft durch die Auswahl der verschiedenen Unternehmensformen verstärkt wird. Und tatsächlich hat die Wahl der Unternehmensform große Auswirken auf den Geschäftsalltag und sollte deshalb gut überlegt sein.

Ein Personen Gründung Kleinunternehmer: Als Kleinunternehmer wird bezeichnet, wer sich als selbständiger an eine Umsatzobergrenze (22.000 im ersten und 50.000 im zweiten Geschäftsjahr) hält und dadurch eine bürokratische Entlastung zum Vorteil hat. Da der Kleinunternehmer einen geringen Umsatz aufweist, muss er keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und keine Mehrwertsteuer von den Kunden erheben, was günstigere Preise ermöglicht. Allerdings ist es als Kleinunternehmer nicht möglich die Vorsteuer abzuziehen, was gerade am Beginn der Selbständigkeit mit hohen Ausgaben einen Nachteil darstellt. Trotzdem können betriebliche Ausgaben am Jahresende bei der Einnahmeüberschussrechnung angegeben werden, um den zu versteuernden Gewinn zu mindern. Außerdem haftet der Kleinunternehmer im Falle einer Überschuldung unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.[2] [3]

Eingetragener Kaufmann(EK): Anders als beim Kleinunternehmer, muss sich der Eingetragene Kaufmann an das HGB (Handelsgesetzbuch) halten und sich ins Handelsregister eintragen lassen. Der Tätigkeit als EK lässt sich auch nebenberuflich nachgehen, sofern die Arbeitszeit deutlich weniger beträgt als diejenige im Angestelltenberuf und das Einkommen weniger als die Hälfte vom Angestellteneinkommen entspricht. Als EK ist man bilanzierungspflichtig (doppelte Buchführung, Bilanzierung, regelmäßige Inventur), sobald ein Umsatz von über 600.000 Euro oder ein Gewinn von 60.000 Euro vorliegt. Die Haftung ist auch bei dieser Form der Selbständigkeit unbeschränkt und sämtliche Steuern (Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und evtl. Lohnsteuer) sind zu beachten.[4] [5]

Freiberufler: Als Freiberufler bezeichnen sich Selbstständige, die einer katalog- oder katalogähnlichen Tätigkeit nachgehen. Die Kleinunternehmerregelung kann auch für den Freiberufler von Relevanz sein und es gilt auch zu prüfen, ob eine Kammermitgliedschaft[6] notwendig ist. Auch die Freiberuflichkeit ist als Nebenjob möglich, wobei auch hier auf die Wochenstunden und das Einkommen geachtet werden muss. Zudem ist sich auch über die Versicherung und den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren, bevor man als Freiberufler startet.