2.2 Unternehmensanmeldung

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Einleitung

Nachdem man die erste Hürde mit der Wahl seiner Unternehmensform überwältigt hat, stehen nun die möglichen Anmeldungen an. Der folgende Artikel soll helfen eine Übersicht der verschiedenen Anmeldungsvorgänge bei den beliebtesten Rechtsformen zu verschaffen.

Ein Person Unternehmen

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Kleingewerbe

Um ein Kleingewerbe anzumelden, reicht es aus eine formlose Gewerbeanmeldung an das lokale Amt zu schicken. Daraufhin muss der Selbstständige sich verpflichtend bei der IHK/HWK und der Berufsgenossenschaft anzumelden. Falls Mitarbeiter vorhanden sind, ist der Weg zum Arbeitsamt, um eine Betriebsnummer zu erhalten, notwendig. Außerdem müssen die Mitarbeiter bei den Krankenkassen angemeldet werden. Erst wenn es sich bei dem Unternehmer um einen eingetragenen Kaufmann handelt, ist der Eintrag ins Handelsregister erforderlich.[1] [2]

Eingetragener Kaufmann (EK)

Als EK ist es unumgänglich sich von einem Notar ins Handelsregister eintragen zu lassen, was gleichzeitig mit sich bringt, dass der doppelten Buchführung nachzugehen ist. Des Weiteren muss der Unternehmer sich zum Finanz- und Gewerbeamt begeben, um sich anzumelden. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob man sich bei der IHK oder HWK zu melden hat. Und wie beim Kleingewerbe ist es erforderlich die Agentur für Arbeit aufzusuchen, wenn man Mitarbeiter beschäftigt. [3] [4]

Freiberufler

Spätestens nach einem Monat hat der Freiberufler ein formloses Schreiben ans Finanzamt zu schicken, woraufhin ein auszufüllender Fragebogen zurückkommt, auf welchem auch die Erleichterung durch die Kleinunternehmerregelung zur Auswahl steht. Ein Qualifikationsnachweis bei der Kammer (falls Kammerpflichtig) oder beim Finanzamt ist vom Freiberufler zu besorgen. Sofern eine Partnerschaft mit anderen Freiberuflern vorliegt ist diese ins Partnerschaftsregister einzutragen. Für den nebenberuflichen Freiberufler sind die gleichen Anmeldungen zu tätigen.[5] [6] [7]

Mehr Personen Unternehmung

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Unternehmergesellschaft

Nachdem der Gesellschaftervertrag abgeschlossen ist, müssen sich die Gesellschafter für die offizielle Eintragung zum Amtsgericht bewegen. Außerdem ist die Anmeldung im Handelsregister durch einen Notar notwendig. Der ausgefüllte Gewerbeschein wird dem Gewerbeamt zusammen mit dem Gesellschaftervertrag zugesandt, woraufhin diese an die Bundesagentur für Arbeit Berufsgenossenschaft, statistisches Landesamt und IHK/HWK weitergeleitet werden. Abschließend ist der Fragebogen der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abzugeben.[8] [9]

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Es ist ebenfalls eine Anmeldung im Handelsregister durch den Notar zu vollziehen. Um eine Steuernummer zu erlangen, müssen dem Finanzamt Unterlagen wie Handelsregisterauszüge, Gesellschaftervertrag, Eröffnungsbilanz, Umsatz- und Gewinnschätzung der ersten zwei Jahre, sowie eine Gewerbeanmeldung vorliegen. Des Weiteren ist sich bei der HWK/IHK ebenso anzumelden, wie bei der Bundesagentur für Arbeit.[10] [11]

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Als GbR ist vorab zu entscheiden, ob sie gewerblich oder nicht gewerblich agieren wollen. Eine nichtgewerbliche GbR aus Freiberuflern, sowie GbRs, die zur Urproduktion zählen, unterliegen nicht der Gewerbepflicht und müssen die Gewerbeanmeldung nicht durchführen. Falls die GbR aber gewerblich handeln will, muss das Gewerbe beim lokalen Gewerbeamt angemeldet werden, wobei jeder Gesellschafter einen Gewerbeschein beantragen muss. Des Weiteren werden die Kammermitgliedschaften geprüft und gegebenenfalls angemeldet. Das Eintragen ins Handelsregister bleibt der GbR erspart.[12]